Als Solopreneur gelten bspw. Einzelunternehmer, GmbHs oder GbRs mit max. 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) als Mitarbeiter. Als VZÄ werden nicht angerechnet: Gründer, Gesellschafter, Genossen, Personen in Elternzeit, Mutterschutz oder mit ruhendem Arbeitsverhältnis sowie Auszubildende. Als VZÄ werden hingegen angerechnet: Teilzeitkräfte und Minijobber – ihre Arbeitszeit wird anteilig für das Vollzeitäquivalent eingerechnet.